S a t z u n g des Vespa Club Regensburg

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 19. April 1990 in Regensburg gegründete Club führt den Namen Vespa Club Regensburg im Vespa Club von Deutschland (VCVD). Er hat seinen Sitz in Regensburg und bildet als Ortsclub des VCVD eine Vereinigung von VCVD Mitgliedern.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele
Der Club verfolgt, ebenso wie der VCVD, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, insbesondere des Motorsports und der Motortouristik. Der Club und seine Mitglieder beteiligen sich an Veranstaltungen von Mitgliedern des VCVD.
Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereichs und im Rahmen des VCVD durch regelmäßige Zusammen-künfte, sowie durch sportliche und gesellige Veranstaltungen. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des VCVD und beachtet stets dessen Belange.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich für die Ziele des Vespa Club Regensburg einsetzt. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Jedes ordentliche Mitglied ist zugleich Mitglied des VCVD und verpflichtet sich dessen Statuten. Die Jahreshaupt-versammlung kann Clubmitglieder, Freunde und Gönner, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu ist eine Zwei-Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

§4 Aufnahme
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

§5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Entrichtungsweise die Jahreshaupt-versammlung festlegt.
Zur Änderung des Beitragssatzes ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der Jahreshauptversammlung erforderlich.

Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit in Textform zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ausscheiden aus dem Club bedeutet gleichzeitiges Erlöschen der VCVD-Mitgliedschaft.
Die Jahreshauptversammlung kann ein Mitglied durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausschließen.
Der Vorstand kann ein Mitglied durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder ausschließen.

§7 Organe
Organe des Clubs sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand

§8 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie soll jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung bedarf der Textform.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Berichte der Vorstandsmitglieder
2. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
6. Anträge und Verschiedenes
Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt, Stimmübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglied
d) Auflösung des Clubs
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung muss auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Anträge an die Jahreshauptversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens eine Woche vorher beim ersten Vorsitzenden in Textform eingereicht werden.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladefrist einzuberufen.

§9 Vorstand
Der Vorstand des Vespa Club Regensburg besteht aus sieben Personen:
1. Vorsitz
2. Vorsitz
Finanzen
Touren und Ausfahrten
Schriftverkehr

Mitgliederverwaltung

Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Jahreshauptversammlung unter Einhaltung der Satzung.
Einfache Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Beauftragung durch den Vorstand oder die Jahreshauptversammlung für den Club tätig zu werden.

§10 Finanzen
Aufgabe des Finanzvorstandes ist die Verwaltung des Clubvermögens. Alle Clubausgaben müssen vorab mit dem Finanzvorstand abgesprochen werden. Bei Beträgen bis 25,00 € kann dieser allein entscheiden. Bei Beträgen darüber entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Das Clubvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§11 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Clubvermögen.

§12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§13 Inkrafttreten
Die Satzung trat am 03.05.1990 in Kraft und wurde zuletzt geändert am 25.01.2020
Regensburg 25.01.2020